Gesetzliche Aufgabenzuweisungen
Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind im Gesetz nur in zwei Punkten aufgeführt. Einmal handelt es sich um die Unterstützung des Verwalters nach § 29 Abs. WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Darüber hinaus legt § 29 Abs. 3 WEG fest, dass der Wirtschaftsplan, die Abrechnung, die Rechnungslegung und die Kostenanschläge vor Beschlußfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung durch die Beiratsmitglieder geprüft und mit einer Stellungsnahme versehen werden.
Der Verwaltungsbeirat wird in der Wohnungseigentümerversammlung gewählt und besteht aus drei Personen einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Wohnungseigentümern. Darüber hinaus können in der Wohnungseigentümerversammlung weitere Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsbeirats beschlossen werden.